Krankenkasse: www.ooegkk.at www.bva.at
- Wochengeld: Das Wochengeld ist so hoch, wie der Nettoverdienst der letzten drei vollendeten Kalendermonate (inkl. Sonderzahlungen). Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erhält man einen Zuschlag von 80% auf die zuletzt bezogene Leistung. Freie und selbstversicherte Dienstnehmerinnen erhalten ein einheitliches Wochengeld von € 7,30 täglich. Das Wochengeld wird von der Gebietskrankenkasse für die letzten acht Wochen vor und die ersten acht Wochen nach der Geburt ausgezahlt. Bei vorzeitiger Karenzierung schon ab diesem Zeitpunkt und bei Früh- und Mehrlingsgeburten, sowie bei Kaiserschnitt zwölf Wochen nach der Geburt.
- Kinderbetreuungsgeld: Dieses erhält man von der Gebietskrankenkasse und es gibt fünf Varianten: 1. 30 + 6 Monate (bei Inanspruchnahme durch beide Partner) zu je 436 Euro 2. 20 + 4 Monate (bei Inanspruchnahme durch beide Partner) zu je 624 Euro 3. 15 + 3 Monate (bei Inanspruchnahme durch beide Partner) zu je 800 Euro 4. 12 + 2 Monate (bei Inanspruchnahme durch beide Partner) zu je 1.000 Euro oder 5. 12 Monate + 2 Monate (bei Inanspruchnahme durch beide Partner) Bezug von 80 Prozent des letzten Nettoeinkommens (mindestens 1.000,- € und maximal 2.000,- € pro Monat); Ein Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze ist dabei möglich. Wenn man sich für eine Variante entschieden hat, darf man nicht mehr umsteigen!
- Zuschuß zum Kinderbetreuungsgeld: erhalten alleinerziehende bzw. alleinverdienende Elternteile (alleinverdienend ist auch dann gültig, wenn der wenn der Partner unter einer bestimmten Einkommensgrenze bleibt!) Dieser Zuschuss beträgt € 6,06 Tagsatz und kann für die Dauer eines Jahres beantragt werden.
- Rezeptgebührenbefreiung: erhältlich bei sozialer Schutzbedürftigkeit, Antragsformulare sind bei der zuständigen Krankenkasse erhältlich.
Finanzamt: www.bmf.gv.at
- Familienbeihilfe & Kinderabsetzbetrag: Familienbeihilfe erhält man vom Finanzamt für jedes minderjährige Kind, wenn dieses haushaltszugehörig ist. Die Beiträge sind nach dem Alter des Kindes bzw. der Kinder gestaffelt und beginnen bei der Geburt mit € 105,40. Der Kinderabsetzbetrag wird mit der Familienbeihilfe ausbezahlt und beträgt pro Kind und Monat € 50,90.
- Erhoehte Familienbeihilfe: Diese erhält man für Kinder mit einer mind. 50%igen Behinderung. Sie beträgt € 138,30 und wird zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt.
- Mehrkindzuschlag: Den Mehrkindzuschlag beträgt € 36,40 für jedes dritte und weitere Kind.
- Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag: Diesen kann man dann beantragen, wenn einer oder beide Ehepartner keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht oder durch seine/ihre Arbeit nicht mehr als € 6000,- jährlich verdient. Bei unverheirateten Paaren ist dies dann möglich, wenn ihre Lebensgemeinschaft schon länger als sechs Monate besteht und einer der PartnerInnen für mindestens ein Kind Familienbeihilfe bezieht (mindestens sieben Monate).
- Unterhaltsabsetzbetrag: Diesen erhält man für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt und für welches man nachweislich gesetzlichen Unterhalt bezahlt. Für das erste Kind erhält man € 25,50 für das 2. € 38,20 und für das dritte und jedes weitere Kind € 50,90
Jugendamt: www.jugendwohlfahrt-ooe.at
- Unterhaltsvorschuss: Dieser dient der Sicherstellung des Unterhaltes von Kindern, wenn ein Elternteil seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder nicht nachkommen kann.
Stipendienstelle: www.stipendium.at
- Zuschuss zur Studienbeihilfe: Dieser beträgt cirka € 60 pro Kind. Zusätzlich verlängert sich der Anspruch auf Studienbeihilfe um ein Semester bei einer Schwangerschaft und um zwei Semester bei Pflege und Erziehung bis zum sechsten Lebensjahr des Kindes.
- ESF- Kinderbetreuungszuschuss: Dieser beträgt € 150 und ist für Studierende, die sich in der Studienabschlussphase befinden, die sozial förderungswürdig sind mit Kindern, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind.
- ESF-Studienabschluss-Stipendium: während der Studienabschlussphase kann dieses Stipendium beantragt werden, wenn neben dem Studium über 36 Monate mind. halbtags gearbeitet wurde. Die Höhe ist abhängig vom Ausmaß der vorangegangenen Tätigkeit. Nähere Auskünfte und Antragstellung beid er Stipendienstelle.
Land Oberösterreich: www.land-oberoesterreich.gv.at
- Mutter-Kind-Zuschuss: Diesen erhält man in zwei Teilbeträgen nach Vollendung des zweiten und fünften Lebensjahres, wenn alle vorgesehenen Untersuchungen (inkl. Impfungen) laut Mutter-Kind-Pass durchgeführt wurden.
- Kinderbetreuungsbonus: Bekommen Eltern, die mit ihrem/n Kind/ern im gemeinsamen Haushalt leben und ihr Kind nicht in einem beitragsfreien Kindergarten untergebracht haben. Der Bonus beträgt € 700.- jährlich. Beantragt werden kann die Förderung mit dem 3. Geburtstag (37. Lebensmonat) eines Kindes bis maximal zum Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres. Dieses beginnt mit dem auf den 5. Geburtstag folgenden Kindergarten-Arbeitsjahr.
- Familienzuschuss: =Schulbeginnhilfe erhält man vom Land Oberösterreich beim erstmaligen Eintritt eines Kindes in die Pflichtschule. Sie beträgt € 80 pro Kind.
- Schulveranstaltungshilfe: Eltern von mindestens zwei Kindern, die je an mehrtägigen Schulveranstaltungen teilnehmen erhalten diese Hilfe. Dabei dürfen jedoch bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
- Landeszuschuss für Familienurlaub: Familien oder alleinstehende Eltern mit mindestens drei Kindern können gefördert werden, bei einem 7 bis 14-tägigen Urlaub in Österreich.
- Wohnbeihilfe: abhängig von Wohnungs-, sowie Familiengröße und Einkommen. Nähere Infos unter wohnbeihilfe
Bundesministerium für soziale Sicherheit: www.bmsk.gv.at
- Pflegegeld: Erhält man bei einer erheblichen Behinderung des Kindes oder wenn dieses einen erhöhten Betreuungsbedarf hat.
- Familienhospizkarenz: =Pflegefreistellung bekommt man dann, wenn ein im Haushalt lebender Angehöriger erkrankt und dieser notwendige Pflege benötigt, kann man während dieser Zeit bezahlte Pflegefreistellung erhalten.
- Familienhärteausgleich: Dieser bietet Familien in Notsituationen eine einmalige finanzielle Hilfe, wenn alle anderen Unterstützungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Die Höhe des Betrags hängt vom jeweiligen Notfall ab.
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung: www.bmwf.gv.at
- Studienunterstützung: bei sozialer Notlage kann mit einem günstigen Studienerfolg um Gewährung einer Studienunterstützung ansuchen.
Arbeitsmarktservice: www.ams.at
- Kinderbetreuungshilfe: gefördert wird Kinderbetreuung von Kindern bis zu 15 Jahren. Der Antrag muss vor Arbeitsaufnahme sowie Unterbringung des Kindes in der Betreuungseinrichtung beim zuständigen AMS gestellt werden und ist mit einem Beratungsgespräch verbunden.
Magistrat Linz: www.linz.at
- Aktivpass: dieser ermöglicht Begünstigungen für Personen mit folgenden Vorraussetzungen: mind. 18 Jahre, Hauptwohnsitz in Linz und ein Einkommen unter € 1077.-. Außerdem sind Studierende anspruchsberechtigt, deren Studienort, sowie Nebenwohnsitz Linz ist.
Österreichische Hochschülerschaft: www.oeh.ac.at
- ÖH-Kinderbetreuungsfonds: dient der finanziellen UNterstützung der Kosten von Kinderbetreuung. Die Unterstützung beträgt höchstens € 1200.- pro Studienjahr und Kind.
- ÖH-Kinderfonds: für Studierende, denen unerwartete Ausgaben für die Versorgung eines Kindes entstehen.
- ÖH-Sozialfonds: bei einem Härtefall kann der/die Studierende um unterstützung ansuchen.
>>>Stand: Okt.11<<<