WOFÜR tritt der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ein?
- Gleichbehandlung und Gleichbeteiligung der Geschlechter in Wissenschaft, Bildung, Beruf, Kunst und Gesellschaft
- Steigerung der Frauenanteile, vor allem in Führungspositionen, durch Frauenförderung
- verstärkte Implementierung von Gender Studies an der Kunstuniversität Linz
- Transparente, faire und gesetzeskonforme Personalaufnahmeverfahren
- Verwendung geschlechtergerechter und diskriminierungsfreier Sprache
WOGEGEN tritt der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ein?
- gegen Diskriminierungen aufgrund des Geschlechtes, der ethnischen Herkunft, der Nationalität,
- der Religionszugehörigkeit, des Gesundheitszustandes, des Alters oder der sexuellen Orientierung
- gegen sexuelle und geschlechtsspezifische Belästigung, gegen sexuelle Gewalt
- gegen verbale Entmutigung
- gegen die Verwendung stereotyper Rollenbilder
WANN wende ich mich an den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen?
- bei Fragen der Gleichbehandlung und Frauenförderung
- im Falle von Diskriminierung* aufgrund des Geschlechts, der Herkunft,
- der Religion, der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung
- im Falle von sexueller Belästigung**, geschlechtsbezogener Belästigung und sexueller Gewalt
- im Falle von Mobbing*** aufgrund einer der oben genannten Diskriminierungstatbestände
WIE wird der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen tätig?
Eine von Diskriminierung betroffene Person kann sich an den Arbeitskreis wenden und ein beratendes Gespräch entweder mit einem einzelnen Mitglied oder mit dem gesamten Arbeitskreis führen. Das Gespräch kann auch anonym geführt werden.
Anfragen und Beschwerden an den Arbeitskreis werden selbstverständlich vertraulich behandelt und alle damit befassten Personen unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
Weitere Schritte können sein:
- Schlichtungsgespräche mit den beteiligten Personen und/oder mit den Vorgesetzten
- Empfehlung an weitere interne und externe Beratungsstellen
- Einspruch gegen eine Personalentscheidung bei dem entsprechenden Organ
- Anrufung der Schiedskommission****
- Antrag auf Erstellung eines Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission***** (bei Diskriminierungen im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis zum Bund)
*DISKRIMINIERUNG bezeichnet die Benachteiligung und effektive Schlechterstellung von Menschen oder Bevölkerungsgruppen durch Ungleichbehandlungen ohne sachliche Rechtfertigung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung, etc. Diskriminierende Handlungen wie Übergriffe passieren entlang von gesellschaftlichen Asymmetrien, aus hierarchisch übergeordneten Positionen heraus oder in Mobbingsituationen und reichen bis zu Übergriffen wie Bevormundung, Belästigung, Einschüchterung, Beschimpfung, Beleidigung, Entwürdigung. Auch eine Anweisung zur Diskriminierung gilt als Diskriminierung.
**SEXUELLE BELÄSTIGUNG ist eine Form von Belästigung und Handlung, die insbesondere auf das Geschlecht der betroffenen Person abzielt, von der betroffenen Person unerwünscht ist und ihre Würde beeinträchtigt. Als sexuelle Belästigung gelten unter anderem sexistische und geschlechtsbezogene entwürdigende bzw. beschämende Bemerkungen und Handlungen, unerwünschte körperliche Annäherung, Annäherungen in Verbindung mit Versprechen von Belohnungen und/oder Androhung von Repressalien. (vgl. § 8 Abs. 2 Bundesgleichbehandlungsgesetz)
***MOBBING bedeutet, dass eine Person am Arbeitsplatz/an der Universität gezielt, systematisch und über einen längeren Zeitraum mit Absicht geärgert, beleidigt, angefeindet, schikaniert und ausgegrenzt wird.
****SCHIEDSKOMMISSION Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, dass die Entscheidung eines Universitätsorganes eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts darstellt, ist er berechtigt die Schiedskommission anzurufen. Die Schiedskommission hat zunächst auf ein Einvernehmen zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, trifft sie eine für das Universitätsorgan verbindliche Entscheidung und erlässt einen Bescheid, der nur mehr vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben werden kann. (vgl. § 43 UG 2002)
*****BUNDES-GLEICHBEHANDLUNGSKOMMISSION Die Kommission ist im Bundesministerium für Frauen, Medien und Regionalpolitik eingerichtet und besteht aus zwei Senaten. Senat I ist zuständig für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern. Senat II ist zuständig für die Gleichbehandlung von Individuen unterschiedlicher ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, unterschiedlichen Alters oder unterschiedlicher sexueller Orientierung.
Vorsitzende
Univ.Prof.Dr.phil. Anne von der Heiden
Stellvertretende Vorsitzende
Mag.iur. Karina Koller
Univ.Prof.Mag.art.Brigitte Vasicek
Kontakt
Gertrude Hörlesberger
Erreichbarkeit:
Montag bis Donnerstag 8.00 bis 16.00 Uhr
AKG.Anfragen@ufg.ac.at
T: +43 (0) 732 7898 473
Mobil: +43 (0) 676 84 7898 473
Kunstuniversität Linz
Arbeitskreis für
Gleichbehandlungsfragen
Raumnummer: KO0413
Kollegiumgasse 2, 4. OG
4010 Linz | Austria
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