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Förderungsstipendien an der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz
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FÖRDERUNGSSTIPENDIEN
zur Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten
Auf Zuerkennung eines Förderungsstipendiums besteht kein Rechtsanspruch.
(Nicht zu verwechseln mit Subventionen des Förderungsvereines / Ansuchen im Büro des Rektors)
HÖHE
Ein Förderungstipendium darf für ein Studienjahr S 10.000,-- nicht unter- und S 50.000,-- nicht überschreiten.
BEWERBUNGSFRIST
Montag, 15. März 1999, 12.00 Uhr
und
Montag, 15. November 1999, 12.00 Uhr
EINREICHUNG
Ansuchen (Formular) erfolgen über die Studien- und Prüfungsabteilung.
VORAUSSETZUNGEN GEM. § 66 STudFG
- österreichische Staatsbürgerschaft oder gleichgestellte Studierende gemäß § 4 STudFG
- ordentliche Hörer
- günstiger Studienerfolg wie zur Erlangung von Studienbeihilfe
- die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe darf nicht ohne wichtigen Grund überschritten worden sein
- Beginn des Studiums vor Vollendung des 30. Lebensjahres (Ausnahmefälle 40)
- es darf noch kein Studium absolviert sein Ausnahme: Doktoratsstudium anschließend an ein Diplomstudium)
- Studienwechsel nicht öfter als zweimal bzw. nicht nach dem jeweils dritten inskribierten Semester. Bei Einrechnung der Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung liegt kein Studienwechsel vor.
Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Bewerbung eine Bestätigung der Studienbeihilfenbehörde beizulegen.
DURCHZUFÜHRENDE ARBEIT
Der Bewerbung um ein Förderungsstipendium zur Durchführung einer nicht abgeschlossenen Arbeit ist eine Beschreibung der durchzuführenden Arbeit samt Kostenaufstellung und Finanzierungsplan beizulegen.
GUTACHTEN
Mindestens ein Gutachten von einem Hochschulprofessor darüber, daß der/die BewerberIn auf Grund der bisherigen Studienleistungen und seiner Vorschläge für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich in der Lage sein wird, die Arbeit mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen.
DAZU ZU ERBRINGENDE MINDESTSTUDIENLEISTUNGEN
- vier zur Fortsetzung gemeldete Semester
- günstiger Studienerfolg im Sinne des Studienförderungsgesetzes
BERICHT
Nach Abschluß der geförderten Arbeit ist dem Gesamtkollegium, im Wege der Studien- und Prüfungsabteilung, ein Bericht über die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsstipendiums vorzulegen.
Stand: 1. Februar 1999 |
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Dr.iur. Christine Windsteiger
Universitätsdirektorin |
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34. |
Verordnung des Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr über die Festlegung der Wahltage für die Hochschülerschaftswahlen 1999
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Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Hochschülerschaftsgesetzes 1998 - HSG 1998, BGBl. I Nr. 22/1999 wird verordnet:
Als Wahltage für die Hochschülerschaftswahlen 1999 werden der 18., 19. und 20. Mai 1999 festgelegt. |
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Dr.iur.Christine Windsteiger
Vorsitzende der Wahlkommission |
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