MITTEILUNG
Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit
Eine Information der AK OÖ zur Phase 4 der Sonderbetreuungszeit: https://ooe.arbeiterkammer.at/service/betriebsrat/corona/Sonderbetreuungszeit-_Die_neue_Regelung.html
Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte, die folgende Personen betreuen:
- Kinder bis zum 14. Lebensjahr
- Menschen mit Behinderungen
- Pflegebedürftige Angehörige
Es gibt einen Rechtsanspruch auf 4 Wochen Sonderbetreuungszeit von 01.11.20 - 09.07.21, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- behördliche Schließung oder teilweise Schließung der Einrichtung
- Betreuung ist notwendig
- Arbeitgeber soll sofort nach Bekanntwerden der behördlichen Schließung der Einrichtung, Absonderung oder Ausfall der persönlichen Assistenz/der Betreuungskraft verständigt werden
- der Beschäftigte hat alles Zumutbare zu unternehmen, dass die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt
Sind die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben, kann unter bestimmten Rahmenbedingungen mit dem:der Arbeitgeber:in eine Sonderbetreuungszeit vereinbart werden. Die Rahmenbedingungen sind folgende:
- behördliche (teilweise) Schließung der Einrichtung
- die Betreuung ist notwendig
- Arbeitnehmer:innen, deren Arbeitsleistung nicht für die Aufrecherhaltung des Betriebes erforderlich ist
- kein Anspruch auf Dienstfreistellung und kein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit