Mitteilungsblatt   
Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung, Linz

Impressum:
Eigentümer, Herausgeber u. Verleger: Zentrale Verwaltung der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung, Linz.
Für den Inhalt verantwortlich: Universitätsdirektorin Dr.jur. Christine Windsteiger; alle Hauptplatz 8, 4010 Linz.


 Studienjahr 2000/2001 03.05.2001 17. Stück 

102. Kunstuniversität Linz - Verordnung der Studienkommission Bildendende Kunst
103. Kunstuniversität Linz - Verordnung der Studienkommission Mediengestaltung
104. Kunstuniversität Linz - Verordnung der Studienkommission für die Lehramtsstudien
105. Kunstuniversität Linz - Verordnung der Studienkommission für das Lehramtsstudium Werkerziehung

   
102. Kunstuniversität Linz - Verordnung der Studienkommission Bildendende Kunst
  In der 2. Studienkommissionssitzung für die Studienrichtung Bildende Kunst am 24. Jänner 2001 wurde folgende Anerkennung gemäß § 59 Abs. 1 UniStG für die Studienrichtung Malerei und Graphik durch Verordnung generell festgelegt:

Projektorientierte Umsetzung reproduktions- und drucktechnischer Grundlagen II VO gilt für
Projektorientierte Umsetzung reproduktions- und drucktechnischer Grundlagen II VU
 

O.Univ.Prof.Mag.art. Ursula Hübner
Vorsitzende der Studienkommission

   
103. Kunstuniversität Linz - Verordnung der Studienkommission Mediengestaltung
  In der 3. Studienkommissionssitzung für die Studienrichtung Mediengestaltung am 20. März 2001 wurde folgende Anerkennung gemäß § 59 Abs. 1 UniStG für die Studienrichtung Experimentelle visuelle Gestaltung durch Verordnung generell festgelegt:

Einführung Labor Neue Medien I und II je 2 Std. SE gilt für
Einführung Labor Neue Medien I und II je 2 Std. UE
 

O.Univ.Prof.Mag.art. Marek Freudenreich
Vorsitzender der Studienkommission

   
104. Kunstuniversität Linz - Verordnung der Studienkommission für die Lehramtsstudien
  In der 3. Studienkommissionssitzung für die Lehramtsstudien am 27. März 2001 wurde folgende Anerkennung in Anlehnung an die Anlage 1 Z.3 Lehramtsstudien, 3.8 UniStG für das Lehramtsstudium Werkerziehung durch Verordnung generell nach folgender Aufstellung festgelegt:

Handlungsanweisung:
Im Hinblick auf die nach in Kraft treten eines neuen Studienplanes geltende Vorgabe des UniStG Anlage Z 3.8, die die Anerkennung von an den Pädagogischen Akademien absolvierten Studien regelt, erteilt die Studienkommission hinsichtlich der Anrechenbarkeit des Lehramtsstudiums für Werkerziehung (Technisches Werken) für Hauptschulen in Bezug auf den derzeit geltenden Studienplan der Vorsitzenden der Studienkommission folgende Handlungsanweisung:

Die Anrechenbarkeit der an den Pädagogischen Akademien im Rahmen des Lehramtsstudium Werkerziehung (Technisches Werken) absolvierten Studien wird mit zwei Dritteln des derzeitigen Studienausmaßes für den 1. Studienabschnitt in Werkerziehung (Lehramt AHS) festgelegt.
Nachfolgende an der Pädagogischen Akademie absolvierte Studien sind den im Rahmen des Lehramtsstudiums zu absolvierenden Studien des 1. Studienabschnittes Werkerziehung als gleichwertig zu erachten.
Zur vollständigen Absolvierung des ersten Studienabschnittes sind daher noch folgende Lehrveranstaltungen zu absolvieren, soferne nicht gesondert der Nachweis einer Absolvierung erbracht werden kann:
Grundlagen künstlerischen Gestalten: Bildhauerei KE 8
Werkstoff Papier: Möbelbau- Produktgestaltung mit fachdidaktischer, sowie schulpraktischer Orientierung KE 2
Elementare Werkverfahren I: Serielle Fertigung (Produktgestaltung) mit schulpraktischer Orientierung KE 2
Elementare Werkverfahren II: Maschinentechnischer Bezug mit fachdidaktischer, sowie schulpraktischer Orientierung KE 2




 

O.Univ.Prof.Mag.Dr. Angelika Plank
Vorsitzende der Studienkommission

   
105. Kunstuniversität Linz - Verordnung der Studienkommission für das Lehramtsstudium Werkerziehung
  In der 3. Studienkommissionssitzung für die Lehramtsstudien am 27. März 2001 wurde folgende Anerkennung gemäß § 59 Abs. 1 UniStG für das Lehramtsstudium Werkerziehung durch Verordnung generell festgelegt:

Grundlagen der Elektronik wird als Ersatzwahlfach im I. Studienabschnitt anerkannt .
Fachdidaktische Lehrveranstaltung zum Unterrrichtspraktikum wird als Ersatzwahlfach im I. Studienabschnitt und als Wahlfach im II. Studienabschnitt anerkannt .
 

O.Univ.Prof.Mag.Dr. Angelika Plank
Vorsitzende der Studienkommission